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Die Schweiz will ihre Mehrwertsteuer erhöhen. Zur Finanzierung der 13. AHV-Rente hat das Parlament beschlossen, den Normalsatz per 1. Januar 2028 von 8,1 % auf 8,5 % anzuheben. Endgültig ist das noch nicht: Wie jede MWST-Erhöhung ändert sie die Verfassung und muss von Volk und Ständen angenommen werden, voraussichtlich am 29. November 2026.
Betroffen sind praktisch alle steuerpflichtigen Unternehmen, denn der Normalsatz gilt für die meisten Waren und Dienstleistungen. Hier finden Sie, was beschlossen wurde, was sich für Ihre Rechnungen ändert und welche Schritte Sie bis 2028 einplanen sollten. Die Grundlagen der MWST erklärt unser Praxisleitfaden zur Schweizer MWST.
Was das Parlament beschlossen hat
Am 19. Juni 2026 haben in der Schlussabstimmung beide Räte einer Erhöhung der MWST um 0,4 Prozentpunkte zugunsten der 13. AHV-Rente zugestimmt. Voll erhöht wird nur der Normalsatz; der reduzierte Satz auf Gütern des täglichen Bedarfs bleibt unverändert.
Die Schweizer MWST-Sätze vor und nach der Erhöhung
| Satz | Heute | Ab 2028 | Gilt für |
|---|---|---|---|
| Normalsatz | 8,1 % | 8,5 % | Die meisten Waren und Dienstleistungen |
| Reduzierter Satz | 2,6 % | 2,6 % (unverändert) | Lebensmittel, Medikamente, Bücher, Zeitungen |
| Beherbergungssatz | 3,8 % | 4,0 % | Übernachtungen in Hotellerie und Parahotellerie |
Warum die Erhöhung: Finanzierung der 13. Rente
Die 2024 an der Urne angenommene 13. AHV-Rente wird im Dezember 2026 zum ersten Mal ausbezahlt. Sie ist teuer: rund 4,2 Milliarden Franken im ersten Jahr und später mehr, da die Bevölkerung altert. Die MWST-Erhöhung deckt nur einen Teil davon, weshalb im Rahmen der Reform AHV 2030 eine ergänzende Finanzierung erwartet wird.
Die Erhöhung ist also die steuerliche Kehrseite einer vom Volk beschlossenen Sozialleistung. Wie die Renten aus Arbeitgebersicht funktionieren, erläutern wir in unserem Beitrag zu der Reform AHV 21 und der 13. Rente.
Vor dem 29. November 2026 ist nichts entschieden
Eine MWST-Erhöhung ist nicht nur Sache des Parlaments. Weil sie die Verfassung betrifft, braucht sie eine Volksabstimmung mit doppeltem Mehr, dem des Volkes und dem der Stände. Dieser Urnengang wird am 29. November 2026 erwartet. Bei einem Nein bliebe der Satz bei 8,1 % und die Finanzierung der 13. Rente müsste neu aufgegleist werden.
Was sich für Ihre Rechnungen ändert
Wird die Erhöhung angenommen, gilt der neue Satz von 8,5 % für Leistungen, die ab dem 1. Januar 2028 erbracht werden. Der entscheidende und oft missverstandene Punkt: Massgebend ist das Datum der Leistung, nicht das Datum der Rechnung oder der Zahlung.
Massgebend ist die Leistung, nicht die Rechnung
Eine im Dezember 2027 erbrachte, aber im Januar 2028 fakturierte Leistung bleibt bei 8,1 %. Umgekehrt fällt eine 2027 vereinnahmte Anzahlung für eine 2028 erbrachte Leistung unter 8,5 %. Bei Leistungen über den 31. Dezember 2027 hinaus, etwa einem Jahresabo, wird der 2027 erbrachte Teil mit 8,1 % und der Teil von 2028 mit 8,5 % verrechnet, anteilig.
Ihre Checkliste bis 2028
Den Wechsel gelassen meistern mit Bill Alps
Ein Satzwechsel ist vor allem eine Frage des Werkzeugs: Es muss den richtigen Satz zum richtigen Zeitpunkt anwenden und den Übergang fehlerfrei bewältigen. Mit Bill Alps wählen Sie den MWST-Satz pro Rechnungszeile, sodass Sie in der Übergangszeit Belege mit 8,1 % wie mit 8,5 % problemlos ausstellen, ohne Ihre gesamte Fakturierung von Hand neu zu erfassen.
- Der MWST-Normalsatz steigt am 1. Januar 2028 von 8,1 % auf 8,5 %, um die 13. AHV-Rente zu finanzieren.
- Der reduzierte Satz bleibt bei 2,6 %; der Beherbergungssatz steigt von 3,8 % auf 4,0 %.
- Die Erhöhung muss noch in einer Volksabstimmung angenommen werden, voraussichtlich am 29. November 2026.
- Über den Satz entscheidet das Leistungsdatum, nicht das Datum der Rechnung oder der Zahlung.
- Planen Sie Verträge über den Jahreswechsel 2027-2028 voraus und teilen Sie die Leistungen auf beide Sätze auf.
- Stellen Sie sicher, dass Ihre Fakturierungssoftware während des Übergangs beide Sätze beherrscht.