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Jedes Einzelunternehmen, das gut läuft, stellt sich irgendwann die Frage: soll ich in eine GmbH wechseln? Die Antwort hängt nicht vom Bauchgefühl ab. Sie hängt von einer Rechnung ab, und danach von drei oder vier Faktoren, die mit Steuern nichts zu tun haben.
Hier finden Sie die Schwelle, ab der sich der Wechsel rechnet, ein Zahlenbeispiel, die gesetzlichen Schwellen, die oft verwechselt werden, und eine Checkliste zum Entscheiden. Wenn Sie eher die Gründungsschritte suchen, lesen Sie unseren Leitfaden zur Firmengründung und zur ersten Anstellung.
Die beiden Formen auf einen Blick
Einzelunternehmen und GmbH: was wirklich unterschiedlich ist (2026)
| Kriterium | Einzelunternehmen | GmbH |
|---|---|---|
| Startkapital | Keines | CHF 20'000, voll einbezahlt |
| Haftung | Unbeschränkt, mit dem Privatvermögen | Beschränkt auf das Stammkapital |
| Handelsregister | Pflicht ab CHF 100'000 Umsatz | In jedem Fall Pflicht |
| Buchführung | Vereinfacht unter CHF 500'000 Umsatz | Doppelte Buchhaltung, ohne Ausnahme |
| Status der Führung | Selbstständigerwerbend | Angestellt in der eigenen Gesellschaft |
| Sozialbeiträge | Bis 10,0 % des Nettoeinkommens (AHV/IV/EO) | Rund 12,8 % des Lohns, Arbeitgeberanteil und ALV inbegriffen |
| 2. Säule (BVG) | Freiwillig | Pflicht ab CHF 22'680 Jahreslohn |
| Arbeitslosenversicherung | Weder Beitrag noch Deckung | Beitragspflicht, aber kein Anspruch für die Geschäftsführung |
| Säule 3a | Bis CHF 36'288 pro Jahr | CHF 7'258 pro Jahr |
| Gründungskosten | CHF 0 bis 900 | CHF 2'000 bis 4'000 |
| Jährliche Kosten | CHF 500 bis 2'000 | CHF 3'000 bis 8'000 |
Die Schwelle: zwischen CHF 80'000 und 120'000 Gewinn
Beim Einzelunternehmen ist der gesamte Gewinn Ihr Einkommen. Er wird einmal besteuert, zum progressiven Einkommenssteuertarif, und trägt die AHV-Beiträge der Selbstständigerwerbenden, die ab CHF 60'500 Jahreseinkommen 10,0 % erreichen. Solange der Gewinn bescheiden bleibt, ist das unschlagbar: eine einzige Besteuerungsebene und kaum Strukturkosten.
In der GmbH wird der Gewinn zuerst auf Ebene der Gesellschaft besteuert, zu einem festen Satz, der 2026 von 11,85 % in Zug bis 19,60 % in Zürich reicht, direkte Bundessteuer inbegriffen. Was danach zu Ihnen fliesst, nimmt zwei Wege: einen Lohn, der wie jeder Lohn besteuert und verbeitragt wird, und eine Dividende, die von Sozialbeiträgen befreit und nur teilweise besteuert ist, zu 70 % auf Bundesebene und je nach Kanton zwischen 50 % und 70 %, sobald Sie mindestens 10 % des Kapitals halten.
Der Wendepunkt tritt ein, wenn der progressive Einkommenssteuertarif schwerer wiegt als Gewinnsteuer und Teilbesteuerung der Dividende zusammen. In der Praxis zwischen CHF 80'000 und 120'000 Reingewinn, früher in Zug oder im Wallis, später in Bern oder Zürich.
Ein Rechenbeispiel
Nehmen wir eine alleinstehende Person ohne Kinder mit Wohnsitz im Kanton Freiburg, die beide Strukturen bei gleichem Gewinn vergleicht. Auf Seite der GmbH wird ein angemessener Lohn mit einer Dividende ergänzt.
Jährliche Gesamtbelastung (Steuern und Sozialbeiträge), Grössenordnung
| Reingewinn | Einzelunternehmen | GmbH (Lohn + Dividende) | Differenz |
|---|---|---|---|
| CHF 60'000 | rund CHF 22'000 | rund CHF 23'400 | Einzelunternehmen CHF 1'400 günstiger |
| CHF 100'000 | rund CHF 42'000 | rund CHF 37'200 | GmbH CHF 4'800 günstiger |
| CHF 200'000 | rund CHF 99'000 | rund CHF 80'000 | GmbH CHF 19'000 günstiger |
Diese Beträge sind Grössenordnungen für eine alleinstehende Person ohne Kinder im Kanton Freiburg. Das tatsächliche Ergebnis hängt von Ihrer Gemeinde, Ihrem Zivilstand, Ihrer Vorsorge und dem gewählten Mix aus Lohn und Dividende ab. Sie zeigen eine Tendenz, nicht Ihre Steuererklärung.
Zwei Lesarten drängen sich auf. Bei CHF 60'000 wirkt der Vorsprung des Einzelunternehmens klein, doch die Strukturkosten einer GmbH (CHF 3'000 bis 8'000 pro Jahr) vergrössern ihn zusätzlich. Und der Vorteil der GmbH wird erst über CHF 100'000 deutlich, danach wächst er sehr rasch.
Dieser Vorteil beruht ganz auf der Dividende, die keinen Sozialbeiträgen unterliegt. Der Spielraum ist jedoch begrenzt: Wenn Sie sich einen ungewöhnlich tiefen Lohn und eine Dividende über 10 % des Steuerwerts Ihrer Stammanteile auszahlen, kann die Ausgleichskasse einen Teil der Dividende in Lohn umqualifizieren und die Beiträge samt Verzugszins nachfordern.
Drei Schwellen, die nicht verwechselt werden dürfen
Viele Selbstständigerwerbende glauben, ein Umsatz von CHF 100'000 zwinge sie zur Gründung einer GmbH. Das stimmt nicht. Drei Schwellen bestehen nebeneinander, und keine betrifft die Rechtsform.
Was wirklich entscheidet, jenseits der Steuern
Die Steuerrechnung entscheidet nur die klaren Fälle. In der Praxis lösen oft andere Gründe den Wechsel aus, manchmal weit vor der Schwelle.
- Die Haftung. Beim Einzelunternehmen werden ein Rechtsstreit, eine mangelhafte Lieferung oder eine unbezahlte Forderung aus Ihrem Privatvermögen beglichen, Wohneigentum inbegriffen.
- Die Grösse der Verpflichtungen. Ein einzelner Auftrag über CHF 50'000, ein zu finanzierendes Lager oder eine schwere Investition verändern Ihr Risikoprofil schneller als der Gewinn.
- Der Einstieg von Partnern oder Investoren. Ein Einzelunternehmen lässt sich nicht teilen, es hat nur einen einzigen Inhaber.
- Verkauf oder Übergabe. Stammanteile einer GmbH zu übertragen ist einfach, ein Einzelunternehmen zu verkaufen bedeutet, Aktiven einzeln abzutreten.
- Die Wahrnehmung am Markt. Manche grossen Auftraggeber und manche Banken fühlen sich mit einer Gesellschaft wohler als mit einem Personennamen.
Der blinde Fleck: Vorsorge und Arbeitslosigkeit
Vergleiche vergessen oft den Sozialversicherungsschutz, obwohl er der strukturellste Unterschied zwischen den beiden Formen ist.
Selbstständigerwerbende haben keine obligatorische 2. Säule, verfügen dafür aber über die grosse Säule 3a, bis 20 % des Nettoeinkommens und höchstens CHF 36'288 pro Jahr, vollständig abzugsfähig. Seit 2026 können sie zudem Lücken schliessen, wie wir im Artikel zur rückwirkenden Einzahlung in die Säule 3a erklären.
Die GmbH-Geschäftsführung ist dagegen wieder angestellt: BVG-Pflicht ab CHF 22'680 Jahreslohn, Säule-3a-Limite auf CHF 7'258 reduziert, dafür Zugang zu BVG-Einkäufen, die steuerlich oft stärker wirken. Sie zahlt auch Beiträge an die Arbeitslosenversicherung, ohne deren Leistungen beziehen zu können, solange sie eine arbeitgeberähnliche Stellung innehat (Art. 31 Abs. 3 Bst. c AVIG).
Ihre Entscheidungs-Checkliste
Gleich fakturieren, vorher wie nachher
Ein Wechsel der Rechtsform ändert Ihre Statuten, Ihren Briefkopf und Ihre UID-Nummer, nicht aber Ihre Art zu fakturieren. Mit Bill Alps aktualisieren Sie die Firmenangaben und stellen Ihre QR-Rechnungen mit denselben Kundinnen und Kunden und derselben Nummerierung weiter aus, als Einzelunternehmen wie als GmbH.
- Die Wechselschwelle liegt je nach Kanton zwischen CHF 80'000 und 120'000 Reingewinn.
- Das Einzelunternehmen wird nur einmal besteuert, die GmbH zahlt Gewinnsteuer und besteuert Sie danach auf Lohn und Dividende.
- Der Vorteil der GmbH stammt von der Dividende, die sozialbeitragsfrei und nur teilweise steuerbar ist.
- CHF 100'000 Umsatz verlangen Handelsregistereintrag und Mehrwertsteuer, nie eine GmbH.
- Die unbeschränkte Haftung bleibt der erste Wechselgrund, lange vor der Steueroptimierung.
- Die GmbH-Geschäftsführung zahlt Arbeitslosenbeiträge ohne Anspruch und verliert die grosse Säule 3a.